Die Welt der Kin­der

Die ­Welt der ­Kin­der

Im Jahr 1989 hat die inter­nationale Staaten­gemein­schaft mit der Kinder­rechts­konvention der Vereinten Nationen (UN-KRK) der Erkennt­nis Rechnung getragen, dass die Rechte von Kindern besonders gefährdet sind und Kinder ihre Rechte nicht in derselben Weise durch­setzen können wie Erwachsene: Kinder sind in hohem Maße schutz­würdig und benötigen daher verschiedene Formen der indivi­duellen Förderung und Unter­stützung.

Mit der Einrichtung einer euro­päischen Kinder­haupt­stadt würde Europa ein welt­weites Zeichen setzen, dass der Kontinent es mit der Förderung und Unter­stützung seiner Kinder – und seiner Zukunft – ernst meint.

Richt­linien für die Bewerber­städte könnten dabei die fünf Themen­bereiche Leben, Gesundheit, Bildung, Schutz und Kinder­rechts­umfeld des Kids­Rights Index sein, mit denen jährlich die Ein­haltung und Aus­stattung der Länder zur Verbes­serung der Kinder­rechte bewertet werden.

In Deutschland hat im Dezember 2019 das Kinder­hilfs­werk mit dem Kinder­rechte-Index erst­mals die Umsetzung von Kinder­rechten in den 16 Bundes­ländern überprüft. Und zwar anhand von den sieben Indikatoren:

  1. Vorrang des Kindes­­wohls
    (Art. 3 Abs. 1 UN-KRK: Und zwar bei allen Maß­nahmen, die Kinder betreffen, gleich­viel ob sie von öffentlichen oder privaten Ein­richtungen der sozialen Fürsorge, Gerichten, Verwaltungs­behörden oder Gesetz­gebungs­organen getroffen werden, ist das Wohl des Kindes ein Gesichts­punkt, der vor­rangig zu berück­sichtigen ist).
  2. Recht auf Beteiligung
    (Artikel 12 UN-KRK: (1) Die Vertrags­staaten sichern dem Kind, das fähig ist, sich eine eigene Meinung zu bilden, das Recht zu, diese Meinung in allen das Kind berührenden An­gelegen­heiten frei zu äußern, und berück­sichtigen die Meinung des Kindes ange­mes­sen und ent­sprechend seinem Alter und seiner Reife. (2) Zu diesem Zweck wird dem Kind insbe­sondere Gelegen­heit gegeben, in allen das Kind berühren­den Gerichts- oder Verwaltungs­verfahren ent­weder unmit­tel­bar oder durch einen Ver­treter oder eine geeignete Stelle im Ein­klang mit den inner­staatlichen Verfahrens­vorschrift­en gehört zu werden).
  3. Recht auf Gesund­­heit (Zugang zum Gesund­­heits­­system, Prävention und Gesund­heits­förderung).
  4. Recht auf an­gemessenen Lebens­standard (für eine körper­liche, geistige, seelische, sittliche und soziale Ent­wicklung des Kindes).
  5. Recht auf Bildung (Verwirk­lichung von Chancen­gleich­heit sowie Bildungs­inhalte und -ziele).
  6. Recht auf Ruhe und Freizeit, Spiel und Erholung sowie freie Teil­­nahme am kultur­ellen und künstler­ischen Leben.
  7. Recht auf Schutz vor Gewalt (Frühe Hilfen und präven­tiver Kinderschutz).

Diese Indikatoren sollten eine Art Hand­lungs­­anleitung für Bewerber­­städte sein.

In Deutsch­land leben rund 10,5 Millionen Kinder unter 14 Jahren, das sind 12 Prozent der Bevölkerung, weitere drei Millionen sind 14 bis 17 Jahre alt.

In Deutsch­land leben rund 10,5 Millionen Kinder unter 14 Jahren, das sind 12 Prozent der Bevölkerung, weitere drei Millionen sind 14 bis 17 Jahre alt.